Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen SC Gmünd, Lagerstraße 71, 3950 Gmünd (im folgenden Sportanlage genannt) sowie für alle zur Durchführung von Veranstaltungen seitens des SC Gmünd (im Folgenden Verein genannt) angemieteten bzw. umliegenden Flächen (u.a. Spar-Parkplatz, Kirchenumfeld, Pfarrwiese, Flüchtlingsfriedhof, etc.).
1. Die Sportanlage dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von sonstigen Veranstaltungen des Vereins.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätte und der Anlage der Sportanlage besteht nicht.
3. Im Einzelfall können vom Verein Verträge über die Benutzung des Sportanlage abgeschlossen werden, bei welchen der Vertragspartner die Hausordnung auch anzuwenden hat.
1. In den Versammlungsstätten und Anlagen der Sportanlage dürfen sich nur Personen aufhalten, die im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder eines sonstigen Berechtigungsausweises, ausgestellt vom Verein oder vom Fußballverband entsprechend seiner Statuten, sind. Bei Veranstaltungen gem. § 2 Punkt 3 obliegt die Aufenthaltsberechtigung dem Vertragspartner, doch sind von diesem nachfolgende Bestimmungen jedenfalls zu beachten.
2. Zuschauer haben ggf. den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
3. Die Sportanlage ist nur über die ausgewiesenen Zugänge zu betreten und zu verlassen.
4. Wenn jemand innerhalb der abgegrenzten Sportanlage ohne gültiges Ticket oder sonstige Legitimation angetroffen wird, besteht durch die eingesetzten und gekennzeichneten Ordner auch die Möglichkeit, diese Person ohne Angabe von Gründen zu veranlassen das Gelände unverzüglich zu verlassen. Eine Benutzungsgebühr zuzüglich von Bearbeitungskosten kann dieser Person in diesem Fall verrechnet werden.
5. Mit dem Erhalt der Eintrittskarte (Tages- oder Saisonkarte) unterwirft sich der Besucher der Hausordnung.
6. Mit dem Erhalt der Eintrittskarte (Tages- oder Saisonkarte) akzeptiert der Besucher, dass von ihm während der Veranstaltung aufgenommene Lichtbilder/Videos in den Medien veröffentlicht werden können.
7. Fahrzeuge sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Der Verein übernimmt keine Haftung für allfällige Schäden an abgestellten Motorfahrzeugen.
8. Es ist nicht gestattet, Fahrräder in die Gebäude und Räume oder direkt auf die Sportflächen mitzunehmen. Es sind die dafür vorgesehenen Fahrradständer oder ausgewiesenen Abstellflächen zu nutzen. Der Verein übernimmt keine Haftung für allfällige Schäden an abgestellten Fahrrädern.
9. Hunde müssen auf dem Gelände der Sportanlage an die Leine genommen werden. Ein Mitnehmen in die Gebäude oder auf die Sportflächen ist untersagt. Vorschriften der kommunalen Hundeverordnungen sind zu beachten. Darüber hinaus dürfen Tiere nur nach ausdrücklicher Zustimmung vom Verein auf die Sportanlage mitgebracht werden. Im Falle des Verstoßes gegen diese Bestimmung kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises diese Person aus der Sportanlage verwiesen werden.
1. Jeder Besucher ist beim Betreten der Sportanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen bzw. als Wurfgeschoße geeigneten oder in § 6 Abs 1 genannten Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
3. Personen, die Ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten der Sportanlage zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Republik Österreich ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgel-des besteht nicht.
4. Personen, die unter offensichtlichem Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, wird der Zutritt in die Sportanlage nicht gestattet bzw. werden aus dieser gewiesen und haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.
5. Obwohl der Zutritt zu den Veranstaltungen grundsätzlich jedermann gestattet ist, behält sich der Veranstalter im Einzelfall vor, ohne Angabe von Gründen den Zutritt zu verwehren (bei Zuwiderhandeln kann Anzeige wegen Hausfriedensbruchs nach § 109 StGB erfolgen).
1. Innerhalb der Sportanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sachgerecht zu nutzen und in ordnungsgemäßem Zustand zu verlassen.
2. Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarten vermerkt – auch in anderen Sektoren – einzunehmen.
4. Alle Auf- und Abgänge sowie Rettungswege sind freizuhalten.
5. Fahnen oder Transparenten sind so aufzuhängen, dass weder Werbeflächen verdeckt noch Fluchtwege oder die Sicht auf die Veranstaltung behindert werden. Der Verein behält sich vor, Transparente an bestimmten Stellen der Sportanlage zu entfernen.
1. Den Besuchern der Sportanlage ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
2. Weiters verboten ist:
1. Das Betreten und Benutzen der Sportanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der Verein nicht. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass es zum normalen Verlauf eines Fußballspiels gehört, dass Bälle in den für Zuseher vorgesehenen Bereichen landen. Für etwaige Personenschäden können weder der Verein, noch einzelne Spieler oder Schiedsrichter haftbar gemacht werden.
2. Bei Fußballspielen ist darüber hinaus jede Störung des Spielverlaufes verboten. Sollte ein Spielabbruch erfolgen, hat jene Person, die diesen Spielabbruch herbeigeführt hat, unabhängig von den sonstigen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Folgen, den Veranstalter für alle entstandenen Kosten, Strafen und Einnahmenentgänge voll schadlos zu halten. Weiters ist diese Person verpflichtet, ihre Identität preiszugeben, widrigenfalls die Kosten, die für die Identifizierung notwendig sind, zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Sollten mehrere Personen an dem Spielabbruch beteiligt sein, sind alle daran Beteiligten solidarisch verpflichtet, den Veranstalter voll schadlos zu halten. Der Veranstalter ist außerdem berechtigt eine Konventionalstrafe zu verhängen und den/die Person(en) anzuzeigen. Die Geltendmachung von Schadenersatz neben der Konventionalstrafe ist möglich.
3. Wer einen Ordner tätlich angreift oder zumindest den Versuch dazu unternimmt, hat neben den sonstigen zivil- und strafrechtlichen Folgen den Veranstalter für alle entstandenen Kosten, Strafen und Einnahmenentgänge voll schadlos zu halten. Die Person ist zur Identitätsfeststellung verpflichtet. Die Mehraufwendungen, die durch die Weigerung entstehen, gehen zu ihren Lasten. Im Übrigen gilt Abs 2.).
4. Wer in der in §1 definierten Veranstaltungsstätte eine Sachbeschädigung verursacht, hat neben den sonstigen zivil- und strafrechtlichen Folgen den Veranstalter für alle entstandenen Kosten, Strafen und Einnahmenentgänge voll schadlos zu halten. Die Person ist zur Identitätsfeststellung verpflichtet. Die Mehraufwendungen, die durch die Weigerung entstehen, gehen zu ihren Lasten. (Im Übrigen gilt Abs. 2.).
5. Eine Haftung des Vereins für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
1. Besteht der Verdacht einer gerichtlich oder verwaltungsrechtlich strafbaren Handlung, so kann Anzeige erstattet werden.
2. Besucher, welche die Hausordnung nicht einhalten oder sich durch Störungen auffällig benehmen, können ohne Entschädigung sofort aus der Sportanlage verwiesen werden und mit einem Hausverbot belegt werden.
3. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzung für die Sicherstellung zurückgegeben. Gegenstände, welche nicht binnen einer Stunde nach Schluss der Veranstaltung abgeholt werden, gelten als derelinquiert und können entsorgt werden.
Diese Ordnung behält solange ihre Gültigkeit, bis sie durch eine andere ersetzt wird.
Der Vorstand des SC Sparkasse Gmünd, 2015